Prosimy zalogować się, aby móc wykorzystać poszerzone funkcje do identyfikacji artykułu.
Przekroczona linia kredytowa
Zamówienia wstrzymane

Terms and Conditions

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

I. Geltung
(1) Wir liefern ausschließlich zu den nachstehenden Verkaufsbedingungen. Diese gelten für alle unsere Lieferungen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn ihre Geltung durch uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Aufträge, selbst wenn im Einzelfall auf unsere Bedingungen nicht Bezug genommen worden ist.

II. Abschluss
(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes.
(2) Bestellungen, insbesondere durch unsere Vertreter vermittelte Aufträge, gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind. Als Bestätigung gilt auch der Zugang unserer Rechnung mit aufgedruckter Auftragsbestätigung und unseres Lieferscheins beim Besteller sowie die Ausführung der Lieferung.
(3) Maßgebend für den Inhalt des Auftrags ist allein die Auftragsbestätigung in Verbindung mit unseren Verkaufsbedingungen. Bei Vertragsschluss getroffene, mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

III. Lieferzeit
(1) Angegebene Liefertermine und Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. In Verzug kommen wir in jedem Fall erst durch eine nach Fälligkeit erfolgte Mahnung des Käufers.
(2) Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist.
(3) Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Rohstoff-, Energie-, Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Verfügungen staatlicher Stellen oder das Fehlen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Genehmigungen befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Verpflichtung zur Leistung, soweit die Störung nicht durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.
(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, Teillieferungen können jeweils gesondert in Rechnung gestellt werden.
(5) Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns eine angemessene Nachfrist setzt und wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, die Nachfrist muss mindestens 3 Wochen betragen. Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind auf die im Vertragsabschluss für uns voraussehbaren Schäden beschränkt, dies gilt nicht, wenn Verzug oder Nichterfüllung durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

IV. Preise
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro (oder entsprechender Währung) netto ab Lager oder ab Werk ausschließlich Verpackung. Hinzugerechnet wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
(2) Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart, so sind maßgeblich unsere am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.

V. Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto, sofern der Rechnungsbetrag EUR 50,- (oder entsprechende Währung) übersteigt und sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind. Werklohnrechnungen, insbesondere für Montagearbeiten, sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar.
(2) Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Zahlung gilt erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag in bar verfügen können. Diskont- und sonstige Wechselspesen sind vom Käufer zu tragen.
(3) Zahlungen an Reisende oder andere in unserem Namen auftretende Personen wirken nur dann schuldbefreiend, wenn sie gegen Vorlegung einer von uns ausgestellten Inkassovollmacht erfolgen und ein nummerierter Quittungsvordruck ausgehändigt wird.
(4) Bei Zahlungsverzug des Käufers berechnen wir Verzugszinsen in Höhe des Zinssatzes, den wir für Bankkredite zahlen müssen, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen jeweiligen Basiszinssatz.
(5) Ist der Käufer mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 10 Tage in Verzug geraten, oder hat er seine Zahlungen eingestellt, oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus allen bestehenden Verträgen mit dem Käufer sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe – auch durch Annahme von Wechselakzepten – enden. Wir sind außerdem berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
(6) Bei Lieferungen an uns bisher unbekannte Firmen behalten wir uns vor, diese unter Nachnahme auszuführen.
(7) Bei Erteilung eines SEPA Lastschrift-Mandats gilt der auf unseren Rechnungen jeweils aufgeführte Fälligkeitstermin als Vorankündigung (Pre-Notification), es folgen keine weiteren Informationen vor dem vereinbarten Abbuchungstermin.

VI. Versand, Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers, dies gilt auch für eventuelle Rücksendung der Waren an uns.
(2) Versandart und Versandweg bestimmen wir nach unserem freien Ermessen. Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt nur auf besondere Weisung und auf Kosten des Käufers.
(3) Die Kosten der Verpackung trägt der Käufer. Bei frachtfreier Rücksendung von Kisten, die sich in gutem Zustand befinden, schreiben wir dem Käufer zwei Drittel des dafür berechneten Wertes gut. Leih-Emballagen (Paletten, Collico, Bahnbehälter, Transportkörbe etc.) müssen frachtfrei zurückgesandt werden.
(4) Der Käufer hat die Ware nach Empfang auf eventuelle Transportschäden zu prüfen und uns offensichtliche Schäden sofort, verdeckte Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung der Sendung, schriftlich oder per Telefax oder E-Mail anzuzeigen. Andernfalls wird vermutet, dass die Ware in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist. Die Schadensanzeige muss den Schaden nach Art und Höhe hinreichend deutlich kennzeichnen.
(5) Beschädigtes Gut hat der Käufer zur Besichtigung durch uns oder – bei Abschluss einer Transportversicherung – durch Vertreter des Transportversicherers aufzubewahren und zur Verfügung zu stellen.

VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an den gelieferten Waren behalten wir uns bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung nur im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt.
(2) Der Käufer tritt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Werden unsere Waren vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert; erfolgt die Abtretung nur in Höhe des von uns in Rechnung gestellten Wertes unserer Ware.
(3) Dem Käufer ist nicht gestattet, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Einen Zugriff Dritter in die Vorbehaltsware oder die uns sicherungshalber ab¬ getretenen Forderungen hat er uns unverzüglich mitzuteilen, hat ferner den Dritten auf unsere Rechte hinzuweisen.
(4) Werden von uns gelieferte Waren vom Käufer mit anderen Waren verbunden, vermischt oder verarbeitet, so gilt als vereinbart, dass wir anteilmäßiges Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der neuen einheitlichen Sache erwerben. Der Käufer ist in einem solchen Falle verpflichtet, die Ware für uns unentgeltlich bis zum Erlöschen unseres Miteigentums zu verwahren.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Käufer nach Mahnung zur Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Ware verpflichtet, auch ohne dass wir vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren freihändiger Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(6) Der Käufer ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Der Käufer hat uns in diesem Falle auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die wir zur Einziehung benötigen.
(7) Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehen den Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Freigabe an den Käufer verpflichtet.

VIII. Mängelhaftung
(1) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er uns unverzüglich nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
(2) Im Falle ordnungsgemäßer und begründeter Mängelrüge steht dem Käufer nach unserer Wahl ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung oder kostenlose Ersatzlieferung mangelfreier Ware zu. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder aus von uns zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
(3) Wir haften nicht für Schäden der Ware, die durch natürlichen Verderb, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung oder Nachbesserung durch den Käufer oder Dritte entstehen.
(4) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, einschließlich eines Schadens, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist, auch aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben, der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch diese Personen beruht oder eine schuldhafte Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist jedoch unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(5) Die Bestimmungen gemäß Abs. 4 gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Käufers gegen unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(6) Sämtliche Mängelansprüche des Käufers einschließlich der Absätzen in (4) und (5) geregelten Schadensersatzansprüche verjähren In einem Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer. Verkauft der Käufer eine neu hergestellte Ware ohne wesentliche Änderung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an einen Verbraucher weiter, verjähren seine Mängelansprüche in zwei Jahren nach der Ablieferung, jedoch nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Käufer Mängelansprüche des Endverbrauchers erfüllt hat, und spätestens fünf Jahre nach der Ablieferung.

IX. Recht des Lieferers zum Rücktritt vom Vertrag
(1) Treten unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der vorstehenden Ziff. Ill (3) ein und verändert sich infolgedessen die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Leistung wesentlich oder wirken die Ereignisse auf unseren Betrieb erheblich ein oder erweist sich die vereinbarte Leistung wegen eines solchen Ereignisses nach Vertragsabschluss als unmöglich, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Vertrages durchzuführen. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder der Käufer ein außergerichtliches Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt hat.

X. Aufrechnung Zurückbehaltung
Gegen unsere Kaufpreisforderungen kann der Käufer nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten, entscheidungsreifen oder solchen Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie unsere Forderung.

XI. Bearbeitungskosten bei Gutschriften
Bei allen Gutschriften, welche aus Kulanzgründen erteilt werden, kommen Bearbeitungs¬kosten in Höhe von 10 % in Abzug.

XII. Ergänzende Bedingungen für Nachtzustellungen
(1) Wir besorgen für den Käufer auf dessen besonderen Wunsch und dessen Kosten und Gefahr den Nachttransport von Sendungen. Von der Nachtzustellung sind ausgenommen
a) Güter, von denen erkennbar Gefahren für Personen und Sachen ausgehen,
b) Güter, deren Einzelwert erkennbar EUR 1.000,- übersteigt,
c) Güter, deren Gewicht 150 kg oder deren Abmessungen 3,20 m Länge oder 1,20 m Breite oder 1,50 m Höhe übersteigen.
(2) Die Nachtzustellung erfolgt in der Regel bis 8.00 Uhr des folgenden Kalendertages außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten und in Abwesenheit des Käufers.
(3) Die Sendung wird dem Käufer von dem von uns beauftragten Frachtführer dadurch abgeliefert, dass sie entweder in einem vom Käufer zuvor bestimmten Warendepot oder an einem anderen vom Käufer zu benennenden Ort abgestellt wird. Wird ein Abstellort vom Käufer nicht benannt, ist der Frachtführer berechtigt, die Sendung an einen geeigneten Ort innerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs des Käufers abzustellen oder von der Ablieferung abzusehen.
(4) Unsere Haftung für Verlust oder Beschädigung von Sendungen, für deren Nachtzustellung der Käufer kein diebstahlsicheres, für Dritte unzugängliches Warendepot zur Verfügung gestellt hat, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
(5) Bei Nachtzustellung muss die Anzeige eines Verlustes der abzuliefernden Ware bis spätestens 12.00 Uhr am Tag der Ablieferung an uns erfolgen.

XIII. Schlussbestimmungen
(1) Der Hauptsitz unseres Unternehmens ist als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, insbesondere auch für Klagen aus in Zahlung genommenen Wechseln oder Schecks, vereinbart, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.
(2) Die Anwendung des UN-Kaufrechts bei Verträgen mit Auslandskunden ist ausgeschlossen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung der Einheitlichen Kaufgesetze ist ausgeschlossen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.

Ostatnio oglądane